BSG: Aufrechnungen mittels Sammelavis-Verfahren auch unter Geltung der PrüfvV wirksam

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat ent­schie­den, dass Auf­rech­nun­gen mit­tels Sam­melavis-Ver­fah­ren auch unter der Gel­tung der PrüfvV wirk­sam sind (BSG, Urteil vom 30.7.2019, B 1 KR 31/18 R: Ter­mins­be­richt). Dies ent­spricht der Rechts­auf­fas­sung, die auch wir im Rah­men unse­rer Tätig­keit für Kran­ken­kas­sen in vie­len Ver­fah­ren ver­tre­ten haben. Die Kran­ken­häu­ser haben inso­weit kei­nen Ver­such aus­ge­las­sen, Ver­fah­ren über die rein for­ma­le Behaup­tung der unwirk­sa­men Auf­rech­nung zu ent­schei­den. Grund­la­ge war eine Ent­schei­dung des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Nord­rhein-West­fa­len, das wohl unter dem Ein­druck der dor­ti­gen lan­des­ver­trag­li­chen Rege­lung, Auf­rech­nun­gen mit­tels Sam­melavis-Ver­fah­ren für unwirk­sam erklärt hat.

Rechtsauffassung des BSG überzeugt und entspricht der von unserer Kanzlei in sozialgerichtlichen Verfahren stets vorgebrachten Ansicht

Wir haben bereits früh­zei­tig unse­re Rechts­auf­fas­sung hier online gestellt. Soweit dem Ter­min­be­richt zu ent­neh­men ist, argu­men­tier­te das Bun­des­so­zi­al­ge­richt ver­gleich­bar: Der Wort­laut ist kei­nes­falls maxi­mal restrik­tiv zu ver­ste­hen. Er lässt die Anwen­dung der BGB-Til­gungs­re­ge­lun­gen wei­ter zu. Dies ent­spricht auch dem Zweck der PrüfvV, die ein effi­zi­en­tes und kon­sens­ori­en­tier­tes Ver­fah­ren anstrebt. Damit stellt das BSG auch klar, dass die PrüfvV als norm­er­set­zen­der Ver­trag sämt­li­chen juris­ti­schen Aus­le­gungs­re­geln unter­wor­fen ist, nicht nur dem Wort­laut und der Systematik.

Wir begrü­ßen die Ent­schei­dung sehr. Denn sie zeigt, dass gera­de im kon­sens­ori­en­tier­ten Ver­fah­ren auf Gleich­ord­nungs­ebe­ne Ver­su­che abzu­leh­nen sind, den dau­er­haf­ten Part­ner durch eine beson­ders restrik­ti­ve Aus­le­gung ver­trag­lich geschlos­se­ner Rege­lun­gen zu benachteiligen.

BSG-Rechtsprechung zur Aufrechnung unter Geltung der PrüfvV ist ein wichtiger Betrag zur Rechtssicherheit

Damit hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt zugleich einen wich­ti­gen Bei­trag zur Rechts­si­cher­heit geleis­tet. Wie wir bereits dar­ge­stellt haben, hät­ten unwirk­sa­men Auf­rech­nun­gen im geschäfts­üb­li­chen Sam­melavis-Ver­fah­ren dazu geführt, dass die betrof­fe­nen For­de­run­gen nicht nach §§ 69 SGB V, 389 BGB erlo­schen wären. Die ein­sei­tig ver­kürz­te Ver­jäh­rung nach § 109 Abs. 5 SGB V und die Aus­schluss­frist des § 325 SGB V hät­ten dann dazu geführt, dass die Kran­ken­häu­ser in exor­bi­tan­ten Dimen­sio­nen ihre noch nicht ver­jähr­ten For­de­run­gen hät­ten ein­kla­gen kön­nen, ohne dass sich die Kran­ken­kas­sen hier­ge­gen noch mate­ri­ell-recht­lich zur Wehr set­zen könn­ten. Das Aus­maß des so ent­stan­de­nen Scha­dens wäre kaum abzu­se­hen gewesen.

Absicherung laufender Fälle mittels Hilfswiderklagen war im Vorfeld notwendig

Um für unse­re Man­dan­ten das höchs­te Maß an Sicher­heit zu gewähr­leis­ten, haben wir recht­zei­tig vor dem 9.11.2018 (der Frist nach § 325 SGB V) Hilfs­wi­der­kla­gen in sämt­li­chen lau­fen­den Kla­ge­ver­fah­ren für Ansprü­che erho­ben, die vor 2017 ent­stan­den sind. Auf die­se Wei­se war abge­si­chert, dass die lau­fen­den Kla­ge­ver­fah­ren nicht durch die Hin­ter­tür der unwirk­sa­men Auf­rech­nung ver­jäh­ren kön­nen. Damit waren unse­re Man­dan­ten für bei­de mög­li­chen Aus­gän­ge der BSG-Ent­schei­dung abge­si­chert. Dass die Hilfs­wi­der­kla­gen nun nicht grei­fen müs­sen, ist erfreu­lich. Für die Kran­ken­kas­sen dürf­ten die lau­fen­den Kla­ge­ver­fah­ren jedoch nur die Spit­ze des Eis­bergs sein. Es ist für die Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft ins­ge­samt zu begrü­ßen, dass nun dem miss­li­chen Zusam­men­wir­ken der Rüge unwirk­sa­mer Auf­rech­nung und der Rege­lun­gen des PpSG ein Rie­gel vor­ge­scho­ben wur­de. Kran­ken­häu­ser kön­nen auf die­ser Grund­la­ge nun kei­ne Ver­si­cher­ten­gel­der in Mil­lio­nen­hö­he von den Kran­ken­kas­sen eingefordern.

Unse­re Kanz­lei ver­tritt Kran­ken­kas­sen im Abrech­nungs­streit mit Kran­ken­häu­sern bun­des­weit in gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Ger­ne kön­nen Sie mit unse­rer Kanz­lei für wei­te­re Infor­ma­tio­nen Kon­takt aufnehmen.

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