Bundesgerichtshof zur Bestimmtheit von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Pati­en­ten­ver­fü­gung und Vorsorgevollmacht

Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich in sei­nem Beschluss vom 06.07.2016 (Akten­zei­chen: XII ZB 61/16) [Beschluss im Voll­text] zu den inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen an eine Pati­en­ten­ver­fü­gung und Vor­sor­ge­voll­macht geäu­ßert. Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen und Vor­sor­ge­voll­mach­ten gehö­ren zur indi­vi­du­el­len recht­li­chen Gesund­heits­vor­sor­ge im Rah­men des Medi­zin­rechts. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung soll sicher­stel­len, dass sich der Wil­le des Pati­en­ten auch in der Krank­heits­si­tua­ti­on ver­wirk­licht, in der eine Wil­lens­bil­dung oder ‑äuße­rung nicht mehr mög­lich ist. Im Gesetz hat sie ihre Grund­la­ge in § 1901a BGB gefun­den. Die Vor­sor­ge­voll­macht soll ver­mei­den, dass das Betreu­ungs­ge­richt einen Betreu­er bestellt. In der Voll­macht wird rechts­ver­bind­lich fest­ge­legt, wer jeman­den in der schwe­ren Krank­heits­si­tua­ti­on ver­tre­ten darf. Meist wird der Bevoll­mäch­tig­te zusätz­lich als Wunsch­be­treu­er benannt, falls die Vor­sor­ge­voll­macht unwirk­sam sein soll­te. Dann wür­de das Betreu­ungs­ge­richt bei der Bestel­lung eines Betreu­ers die­sen Wunsch berück­sich­ti­gen (soge­nann­te Betreu­ungs­ver­fü­gung). So ist sicher­ge­stellt, dass auch bei (meist unge­woll­ter) Unwirk­sam­keit der eige­nen Bevoll­mäch­ti­gung der Wunsch, von einer bestimm­ten Per­son ver­tre­ten zu wer­den, ver­wirk­licht wird.

BGH: Die Patientenverfügung soll konkret sein

Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun klar­ge­stellt, dass eine Pati­en­ten­ver­fü­gung hin­rei­chend bestimmt sein muss.

Eine schrift­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung im Sin­ne des § 1901a Abs. 1 BGB ent­fal­tet unmit­tel­ba­re Bin­dungs­wir­kung nur dann, wenn ihr kon­kre­te Ent­schei­dun­gen des Betrof­fe­nen über die Ein­wil­li­gung oder Nicht­ein­wil­li­gung in bestimm­te, noch nicht unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de ärzt­li­che Maß­nah­men ent­nom­men wer­den kön­nen. Von vorn­her­ein nicht aus­rei­chend sind all­ge­mei­ne Anwei­sun­gen, wie die Auf­for­de­rung, ein wür­de­vol­les Ster­ben zu ermög­li­chen oder zuzu­las­sen, wenn ein The­ra­pie­er­folg nicht mehr zu erwar­ten ist. Die Anfor­de­run­gen an die Bestimmt­heit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung dür­fen aber auch nicht über­spannt wer­den. Vor­aus­ge­setzt wer­den kann nur, dass der Betrof­fe­ne umschrei­bend fest­legt, was er in einer bestimm­ten Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on will und was nicht. Die Äuße­rung, ‚kei­ne lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men‘ zu wün­schen, ent­hält jeden­falls für sich genom­men kei­ne hin­rei­chend kon­kre­te Behand­lungs­ent­schei­dung. Die inso­weit erfor­der­li­che Kon­kre­ti­sie­rung kann aber gege­be­nen­falls durch die Benen­nung bestimm­ter ärzt­li­cher Maß­nah­men oder die Bezug­nah­me auf aus­rei­chend spe­zi­fi­zier­te Krank­hei­ten oder Behand­lungs­si­tua­tio­nen erfol­gen.“ (Aus der Pres­se­mit­tei­lung vom 09.08.2016; Her­vor­he­bung nur hier).

Behandlungsentscheidung muss klar ersichtlich sein

Die Anfor­de­run­gen an die Bestimmt­heit dür­fen dem­nach nicht über­spannt wer­den. Ande­rer­seits muss auch eine hin­rei­chend kon­kre­te Behand­lungs­ent­schei­dung ersicht­lich sein. Dies ent­spricht dem Wesen der Pati­en­ten­ver­fü­gung als Wil­lens­be­kun­dung für die Zukunft. Eine Befol­gung eines nie­der­ge­leg­ten Wil­lens kann erwar­tet und von den Ärz­ten umge­setzt wer­den, wenn er kon­kret ist. Ansons­ten blei­ben zu vie­le Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räu­me offen. Der­ar­ti­ge Spiel­räu­me bedeu­ten zugleich Unsi­cher­heit und recht­li­che Risi­ken für die­je­ni­gen, die die Pati­en­ten­ver­fü­gung umset­zen müs­sen. Kein Arzt wird leicht­fer­tig das Leben eines Men­schen been­den, son­dern hier­bei stets größ­te Vor­sicht wal­ten lassen!

Ärz­te sind aus ihrem Berufs­recht und ihrer beruf­li­chen Ethik ver­pflicht, das Leben zu erhal­ten. Hier­für haben sie heut­zu­ta­ge eine Viel­zahl an tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten. Zugleich bestehen aber arzt­haf­tungs- und arzt­straf­recht­li­che Risi­ken für die Medi­zi­ner. Daher kann auch nur eine hin­rei­chend bestimmt, prä­zi­se und kon­kret for­mu­lier­te Pati­en­ten­ver­fü­gung dem Arzt Rechts­si­cher­heit bieten.

Ob der BGH mit sei­ner Ent­schei­dung für Rechts­si­cher­heit bei­getra­gen hat, ist offen. Einer­seits wer­den Ärz­te nun noch genau­er prü­fen, ob ihr Han­deln von der Ver­fü­gung gedeckt ist — Unsi­cher­hei­ten dürf­ten hier­bei zulas­ten des Pati­en­ten gehen. Ist sie nicht kon­kret genug, wird der Wil­le des Pati­en­ten mög­li­cher­wei­se nicht beach­tet, denn er ist nicht rechts­si­cher ermit­tel­bar. Ande­rer­seits wird die Ent­schei­dung dazu füh­ren – das ist zumin­dest zu hof­fen –, dass zukünf­tig ver­mehrt kon­kre­te Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen abge­fasst werden.

Damit ist klar: Die Beach­tung des Bestimmt­heits­er­for­der­nis­ses bie­tet den­je­ni­gen Rechts­si­cher­heit, die eine Pati­en­ten­ver­fü­gung anwen­den und ver­wirk­li­chen müs­sen. Dies kön­nen etwa Ärz­te, Bevoll­mäch­tig­te und Betreu­er sein. Sie bie­tet dem Pati­en­ten gleich­zei­tig mehr Sicher­heit, dass der wirk­li­che Wil­le beach­tet wird.

Patientenverfügung als anwaltliche Dienstleistung

Bereits vor dem Urteil haben wir betont, dass die indi­vi­du­ell erstell­te Pati­en­ten­ver­fü­gung gegen­über For­mu­la­ren vor­zugs­wür­dig ist. Es han­delt sich um eine klas­si­sche anwalt­li­che Dienst­leis­tung. Die von uns erstell­ten Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen beinhal­ten eine mög­lichst detail­lier­te Auf­schlüs­se­lung nach ver­schie­de­nen Situa­tio­nen und Behand­lun­gen, die am Lebens­en­de denk­bar sind. Wir schrei­ben nicht nur von „lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men“. Die mög­lichst bestimm­te Ver­fü­gung gehört für uns zur Sicher­stel­lung der Selbst­be­stim­mung in schwe­rer Krank­heit dazu. Sicher bleibt es dabei, dass Inter­net­for­mu­la­re bes­ser sind als nichts. Die BGH-Ent­schei­dung bestä­tigt uns aber, dass die Indi­vi­dua­li­sie­rung der Pati­en­ten­ver­fü­gung den eigent­li­chen Mehr­wert bietet.

Ger­ne hel­fen wir Ihnen bei der Erstel­lung oder Über­prü­fung einer Pati­en­ten­ver­fü­gung, Betreu­ungs­ver­fü­gung oder Vor­sor­ge­voll­macht. Neh­men Sie ein­fach Kon­takt mit unse­rer Kanz­lei für Medi­zin­recht auf.

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