Patientenverfügung: Anwalt, Notar, Arzt oder Internetformular?

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Patientenverfügung beim Anwalt?Die Pati­en­ten­ver­fü­gung gehört zum Ange­bot unse­rer medizin­recht­lichen Kanz­lei. Gemein­sam mit der Vor­sor­ge­voll­macht und ggf. einer Betreu­ungs­ver­fü­gung gehört sie zu einem Vorsorge­paket, das die freie und selbst­be­stimm­te Ent­schei­dung in schwieri­gen Situation­en auf­rechterhalten soll. Wie soll­te man eine Pati­en­ten­ver­fü­gung erstel­len las­sen? Die Pati­en­ten­ver­fü­gung beim Anwalt bie­tet eini­ge Vorteile.

In Betracht kommt die Erstel­lung durch einen Rechts­an­walt, eine nota­ri­el­le Pati­en­ten­ver­fü­gung, die Erstel­lung durch einen Arzt oder die Selbst­an­fer­ti­gung durch den Pati­en­ten, ggf. mit Hil­fe eine For­mu­lars aus dem Inter­net. Zur Klar­stel­lung muss jedoch eines vor­weg gesagt wer­den: Für die Wirk­sam­keit und die Gül­tig­keit der Pati­en­ten­ver­fü­gung ist es egal, wie sie erstellt wur­de. Das Zuzie­hen eines Notars ist zwar mög­lich, regel­mä­ßig aber nicht erfor­der­lich. Unab­hän­gig von der Erstel­lung kön­nen Pati­en­ten­ver­fü­gung, Betreu­ungs­ver­fü­gung und Vor­sor­ge­voll­macht in das Zen­tra­le Vor­sor­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den; und zwar durch insti­tu­tio­nel­le Nut­zer wie Rechts­an­wäl­te und durch Pri­vat­per­so­nen, jeweils gegen ein gerin­ges Entgelt.

Vorteile der Erstellung der Patientenverfügung beim Anwalt

  • Es ist eine Berufs­pflicht des Rechts­an­wal­tes, das Inter­es­se sei­nes Man­dan­ten zu ver­wirk­li­chen. Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, Betreu­ungs­ver­fü­gun­gen und Vor­sor­ge­voll­mach­ten beinhal­ten Risi­ken und ber­gen Kon­flikt­po­ten­ti­al in sich. Es ist wich­tig, das Inter­es­se des Man­dan­ten genau zu ermit­teln und in den Ver­fü­gun­gen niederzulegen.
  • Anwalt­li­che Tätig­keit beinhal­tet typi­scher­wei­se auch die indi­vi­du­el­le Gestal­tung von Ver­trä­gen und Ver­fü­gun­gen. Die nota­ri­el­le Tätig­keit ist hin­ge­gen eher von Neu­tra­li­tät, von Beglau­bi­gun­gen und Beur­kun­dun­gen bestehen­der Ver­trä­ge geprägt. Der Notar erfüllt damit eine öffent­li­che Funk­ti­on, auf die es bei Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, Betreu­ungs­ver­fü­gun­gen und Vor­sor­ge­voll­mach­ten regel­mä­ßig nicht ankommt. Nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len kann die Beglau­bi­gung durch einen Notar Vor­tei­le bie­ten. Kei­nes­falls ist sie jedoch zwingend.
  • Ein Rechts­an­walt berät über Risi­ken der jewei­li­gen Ver­fü­gungs­in­hal­te und zeigt Wege auf, die­se Risi­ken abzumildern.

Patientenverfügung als ärztliche Dienstleistung

Auch Ärz­te kön­nen für ihre Pati­en­ten eine Pati­en­ten­ver­fü­gung erstel­len. Die Kos­ten wer­den pri­vat nach der Gebüh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ) abge­rech­net. Die ärzt­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung hat den Vor­teil, dass der Arzt in der Regel sei­ne Pati­en­ten genau­er kennt und die medi­zinischen Ent­schei­dun­gen erläu­tern kann. Aller­dings muss sich der Arzt auch eine ent­spre­chend lan­ge Zeit neh­men. Ärz­te sind zudem nicht in der Ver­trags­ge­stal­tung aus­ge­bil­det. Bei allem medi­zi­ni­schen Ver­ständ­nis ist daher zu hin­ter­fra­gen, ob die Ver­fü­gung auch in juris­ti­scher Hin­sicht hin­rei­chend indi­vi­du­ell ist oder ob es sich nicht viel­mehr um assis­tier­tes Aus­fül­len vor­ge­fer­tig­ter For­mu­la­re handelt.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht mit Vordrucken aus dem Internet

Bes­ser als kei­ne Pati­en­ten­ver­fü­gung zu haben ist es sicher, ein kos­ten­lo­ses Inter­net­for­mu­lar zu benut­zen. Aller­dings sind die­se regel­mä­ßig nicht sehr indi­vi­du­ell, so dass eige­ne Wün­sche und Vor­stel­lun­gen des Pati­en­ten im Rah­men der Stan­dar­di­sie­rung der For­mu­la­re ver­lo­ren gehen kön­nen. Gra­vie­ren­der kann es aber sein, Ent­schei­dun­gen ohne Bera­tung zu tref­fen. Dies betrifft neben medi­zi­ni­schen Ent­schei­dun­gen und ihrer Trag­wei­te auch die juris­ti­sche Dimen­si­on: Es ist wich­tig, sich die Trag­wei­te und Bedeu­tung sei­ner abge­ge­be­nen Erklä­run­gen zu ver­ge­gen­wär­ti­gen. Auch in Hin­blick auf die Vorsorge­vollmacht kann es erheb­li­che Risi­ken geben, wenn sich der Ver­fü­gen­de der Risi­ken der Bevoll­mäch­ti­gung nicht bewusst ist. Anwalt­li­che Bera­tung kann hier hel­fen. Eine indi­vi­du­ell erstell­te Pati­en­ten­ver­fü­gung beim Anwalt bie­tet die Gewähr für die Ver­wirk­li­chung des indi­vi­du­el­len Willens.

Unser Angebot: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung mit anwaltlichem Handwerk und ärztlichem Verständnis

Rechts­an­walt Krah­nert ist Anwalt und Arzt. Die Vor­tei­le des medi­zi­ni­schen Ver­ständ­nis­ses und der juris­ti­schen Exper­ti­se las­sen sich gera­de bei Pati­en­ten­ver­fü­gung, Vor­sor­ge­voll­macht und Betreu­ungs­ver­fü­gung für unse­re Man­dan­ten sinn­voll nut­zen. Über unser Ange­bot infor­mie­ren wir auch auf einer geson­der­ten Sei­te. Wir bie­ten die Pati­en­ten­ver­fü­gung beim Anwalt mit dem Plus der medi­zi­ni­schen Expertise.

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