Schmerzensgeld für UnfallopferDas Schmer­zens­geld für Unfall­op­fer gehört zu einer Rei­he von Ansprü­chen gegen den Unfall­geg­ner im Ver­kehrs­recht. Ins­ge­samt gehört es in den Kom­plex des Scha­dens­er­sat­zes. Gera­de bei gra­vie­ren­den Unfall­fol­gen kann das Schmer­zens­geld für Unfall­op­fer einen gro­ßen Teil der finan­zi­el­len Kom­pen­sa­ti­on des erlit­te­nen Scha­dens ein­neh­men. Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld sind jedoch nicht nur auf das Per­so­nen­scha­dens­recht beschränkt: auch im Arzt­haf­tungs­recht – bei­spiels­wei­se bei Geburts­schä­den – spie­len die­se Ansprü­che eine gro­ße Rol­le. Die Exper­ti­se unse­rer Kanz­lei als Rechts­an­walt und Arzt zugleich ist ein gro­ßer Vor­teil bei der Beur­tei­lung des Sach­ver­hal­tes und beim Umgang mit der Rechts­fol­ge, dem Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld für Unfall­op­fer.

Typische Unfallschäden, die zum Schmerzensgeld für Unfallopfer führen

Unfäl­le brin­gen eine Rei­he von typi­schen, schwe­ren Unfall­schä­den im Bereich der Per­so­nen­schä­den mit sich, die allen häu­fi­gen Unfall­ar­ten auf­tre­ten kön­nen (Ver­kehrs­un­fall, Fahr­rad­un­fall, Motor­rad­un­fall, Sportunfall):

  • Schä­del-Hirn-Trau­ma: Das Schä­del-Hirn-Trau­ma (SHT) ist eine typi­sche Fol­ge von Unfäl­len jeder Art. Es ent­steht durch die Ein­wir­kung von Kräf­ten auf das Gehirn, die etwa durch einen Auf­prall oder durch Schleu­dern des Kop­fes („Schleu­der­trau­ma“) ent­ste­hen. Das Aus­maß des Schä­del-Hirn-Trau­mas kann sehr unter­schied­lich aus­fal­len und wird medi­zi­nisch abge­stuft beur­teilt. Es reicht von einer ein­fa­chen Gehirn­er­schüt­te­rung bis hin zu schwe­ren Quet­schun­gen des Gehirns. Ent­spre­chend kann auch die Sym­pto­ma­tik sehr unter­schied­lich ausfallen.
  • Ampu­ta­ti­on: Der Ver­lust von Glied­ma­ßen kann unter ande­rem Fol­ge von Unfäl­len sein. Ihre Aus­wir­kun­gen sind oft­mals gra­vie­rend und beein­träch­ti­gen das Leben des Betrof­fe­nen dau­er­haft und schwer.
  • Quer­schnitts­läh­mung: Die Quer­schnitts­läh­mung (Para­ple­gie) gehört zu den schwe­ren Unfall­fol­gen, die das wei­te­re Leben dau­er­haft beein­träch­ti­gen. Die kon­kre­ten neu­ro­lo­gi­schen Aus­fäl­le hän­gen von der Höhe der Ner­ven­schä­di­gung im Rücken­mark und dem Aus­maß der betrof­fe­nen Ner­ven ab. Gera­de bei Läsio­nen des Hals­marks sind die Fol­gen ganz gravierend.
  • Ver­lust des Augen­lichts (Erblin­dung): Der Ver­lust einer Sin­nes­wahr­neh­mung ist für Men­schen gra­vie­rend. Zwar ent­steht die Erblin­dung am häu­figs­ten noch immer durch Krank­hei­ten; gleich­wohl kann sie auch Fol­ge von Unfäl­len sein. Inso­weit beein­träch­tigt sie das wei­te­re Leben erheblich.
  • Poly­trau­ma: Das Poly­trau­ma bezeich­net das Zusam­men­tref­fen meh­re­rer Ver­let­zun­gen, wobei eine ein­zel­ne oder ihr Zusam­men­fal­len lebens­be­droh­lich ist. Das Poly­trau­ma bedarf einer inten­si­ven medi­zi­ni­schen The­ra­pie. Natur­ge­mäß kön­nen abhän­gig vom Hei­lungs­er­folg Schä­den dau­er­haft bestehen bleiben.
  • Kno­chen­brü­che (Frak­tu­ren): Frak­tu­ren bedür­fen je nach Aus­maß einer inten­si­ven The­ra­pie. Auch bei ihnen kön­nen dau­er­haf­te Schä­den ver­blei­ben. Es kann jedoch auch zu einer voll­stän­di­gen Gene­sung kom­men. Gera­de bei kom­pli­zier­te­ren Brü­chen fal­len Schmer­zen, Bewe­gungs­ein­schrän­kun­gen und mög­li­che Fol­ge­schä­den jedoch erheb­lich ins Gewicht.

Die­se und wei­te­re Unfall­fol­gen füh­ren unter ande­rem zu einem Anspruch auf Schmer­zens­geld für Unfall­op­fer. Dabei sind die kon­kret ein­ge­tre­te­nen Fol­gen, aber auch die noch mög­li­chen und wahr­schein­li­chen Fol­gen zu berücksichtigen.

Unterschied von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Schmer­zens­geld soll imma­te­ri­el­le Schä­den finan­zi­ell aus­glei­chen, vgl. § 253 BGB. Im Unter­schied zum Scha­dens­er­satz geht es daher auch beim Schmer­zens­geld für Unfall­op­fer dar­um, die erlit­ten­e­n­en Ver­let­zun­gen von Kör­per und Gesund­heit finan­zi­ell aus­zu­glei­chen, die sich aus sich selbst her­aus kei­nen „Geld­wert“ haben. Dabei sind Art, Aus­maß und Dau­er­haf­tig­keit des ent­stan­de­nen Gesund­heits­scha­dens eben­so zu berück­sich­ti­gen wie Ein­bu­ßen des Lebens­qua­li­tät und das Erlei­den von Schmer­zen im eigent­li­chen Sin­ne. Je nach Art der Schä­di­gung kann neben dem Fest­be­trag des Schmer­zens­gel­des auch eine Geld­ren­te bean­sprucht wer­den. Frei­lich – eine Geld­zah­lung kann gera­de einen blei­ben­den Scha­den nicht wie­der­gut­ma­chen; er kann aber dazu bei­tra­gen, die Fol­gen zu lin­dern und Rechts­frie­den herzustellen.

Zu Kür­zun­gen des Schmer­zens­gel­des kann es bei­spiels­wei­se kom­men, wenn den Betrof­fe­nen eige­nes Mit­ver­schul­den trifft oder wenn bei ihm bereits Vor­er­kran­kun­gen bestehen.

Zu den typi­schen Posi­tio­nen des Scha­dens­er­sat­zes geho­ren dem­ge­gen­über etwa finan­zi­el­le Auf­wen­dun­gen für die Heil­be­hand­lung, zer­stör­te oder beschä­dig­te Gegen­stän­de (bei Ver­kehrs­un­fäl­len etwa das Auto) oder der Ver­dienst­aus­fall infol­ge der Schädigung.

Ganzheitliche anwaltliche Vertretung

Selbst­ver­ständ­lich beschränkt sich die anwalt­li­che Ver­tre­tung nicht nur auf das Gel­tend­ma­chen des Schmer­zens­gel­des für Unfall­op­fer. Es gilt viel­mehr, den Fall ganz­heit­lich zu betrach­ten. Für unse­rer Kanz­lei bedeu­tet dies: Neben dem Schmer­zens­geld für Unfall­op­fer befas­sen wir uns selbst­ver­ständ­lich mit allen wei­te­ren Ansprü­chen infol­ge des Unfalls. Neben dem Zivil­recht – also den Ansprü­chen gegen den Unfall­geg­ner und ggf. sei­ne Ver­si­che­rung – gehört zur ganz­heit­li­chen anwalt­li­chen Betreu­ung auch, wenn gewünscht in sozi­al­recht­li­chen und ver­wal­tungs­recht­li­chen Belan­gen zu bera­ten und zu vertreten.

Ganz­heit­lich­keit für uns bedeu­tet aber auch, den Fall mit der Per­spek­ti­ve als Rechts­an­walt und Arzt zu betrach­ten. Gera­de in Fäl­len mit medi­zi­ni­schem Ein­schlag ist die­se Qua­li­fi­ka­ti­on ein erheb­li­cher Vor­teil, denn wir kön­nen Art, Aus­maß und Fol­gen der Schä­di­gung nach­voll­zie­hen, ver­ste­hen ärzt­li­che Gut­ach­ten auch ohne „Über­set­zer“ und begeg­nen Medi­zi­nern auf Augen­hö­he. Medi­zin und Recht – die Lei­den­schaft unse­rer Kanz­lei: Hier gibt es kei­ne hal­ben Sachen. Wir arbei­ten für unse­re Man­dan­ten gewis­sen­haft, kom­pe­tent, empa­thisch und mit Lie­be zum Detail.

Kontakt mit uns

Nicht nur beim Schmer­zens­geld für Unfall­op­fer: Wir hel­fen Ihnen in Ihren recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten. Neh­men Sie ein­fach Kon­takt mit unse­rer Kanz­lei auf. Kos­ten ent­ste­hen dabei erst, wenn wir uns ver­tieft in Ihren Fall ein­ar­bei­ten müssen.

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