Prozessökonomie: Klaglosstellung statt Anerkenntnis im Sozialgerichtsverfahren

Die Klag­los­stel­lung stellt auch im Sozi­al­ge­richts­ver­fah­ren eine Mög­lich­keit der pro­zess­öko­no­mi­schen Ver­fah­rens­be­en­di­gung dar. Zugleich las­sen sich unnö­ti­ge Prä­ju­di­zi­en ver­mei­den. Gera­de im Abrech­nungs­streit zwi­schen Kran­ken­häu­sern und Kran­ken­kas­sen kann es im Inter­es­se aller Betei­lig­ten sein, Ver­fah­ren ohne Durch­füh­rung einer münd­li­chen Ver­hand­lung zu been­den. Denn in eini­gen Ver­fah­ren lohnt sich ein sol­cher Ter­min nicht mehr.

Wir erläu­tern die Vor­ge­hens­wei­se und zei­gen aktu­el­le Pro­ble­me auf.

Ausgangspunkt: Prozessbeteiligter will nicht mehr am Prozess festhalten

Erledigung durch Klaglosstellung statt Anerkenntnis – ein prozessökonomischer Weg
Ver­liert eine Sei­te das Inter­es­se an der wei­te­ren Rechts­ver­fol­gung, stellt die Erle­di­gung der Kla­ge­for­de­rung durch Klag­los­stel­lung einen pro­zess­öko­no­misch ratio­na­len Weg der Pro­zess­be­en­di­gung dar.

Im Lau­fe eines Ver­fah­rens kann es dazu kom­men, dass ein Betei­lig­ter nicht mehr am Ver­fah­ren fest­hal­ten möch­te. Hier­für kann es unter­schied­li­che Grün­de geben.

Will der Klä­ger das Ver­fah­ren been­den, steht ihm hier­für das Mit­tel der Rück­nah­me zur Ver­fü­gung. Die Kla­ge ver­liert hier­durch ex tunc ihre Rechts­hän­gig­keit. Die Gerichts­ge­büh­ren redu­zie­ren sich von 3,0 auf 1,0. Auch die Kos­ten­er­stat­tung für die anwalt­lich ver­tre­te­ne Gegen­sei­te fällt gerin­ger aus: Fand kein Ter­min oder eine Erset­zung etwa durch ein Tele­fo­nat mit Ver­gleichs­ge­sprä­chen statt, fällt bei einer Rück­nah­me kei­ne Ter­mins­ge­bühr an.

Will der Beklag­te nicht mehr am Ver­fah­ren fest­hal­ten, kann er nicht in glei­cher Wei­se über den Pro­zess dis­po­nie­ren wie der Klä­ger. Ihm ste­hen ande­re Wege zur Verfügung:

Prozessbeendigung durch angenommenes Anerkenntnis

Eine Mög­lich­keit stellt das Aner­kennt­nis dar. Es han­delt sich hier­bei um eine ein­sei­ti­ge pro­zes­sua­le Erklä­rung des Beklag­ten gegen­über dem Gericht, dass der gegen ihn gel­tend gemach­te Anspruch ganz oder teil­wei­se begrün­det ist. Nimmt der Klä­ger es an, erle­digt sich das Ver­fah­ren (§ 101 Abs. 2 SGG). Die­se Vor­ge­hens­wei­se geht jedoch mit Nach­tei­len ein­her. Sie lie­fert der Gegen­sei­te ein Argu­ment für spä­te­re Ver­fah­ren mit ähn­li­cher Sach­la­ge („klei­nes Prä­ju­diz“). Das Aner­kennt­nis bringt dem Klä­ger zudem einen voll­streck­ba­ren Titel über die For­de­rung und ver­ur­sacht nach dem Pro­zess ggf. wei­te­ren Auf­wand durch das Ein­trei­ben der For­de­rung. Der Weg ist auch gebüh­ren­recht­lich schlech­ter als die Rück­nah­me, denn er führt zu einer fik­ti­ven Ter­mins­ge­bühr (vgl. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG).

Prozessbeendigung durch Herbeiführung eines erledigenden Ereignisses (sogenannte „Klaglosstellung“)

Eine ande­ren pro­zes­su­al vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit ist die Her­bei­füh­rung eines erle­di­gen­den Ereig­nis­ses. Unter einer Erle­di­gung in die­sem Sin­ne ver­steht man ein Ereig­nis, das nach Kla­ge­er­he­bung dazu führt, dass eine vor­mals zuläs­si­ge und/oder begrün­de­te Kla­ge unzu­läs­sig und/oder unbe­grün­det wird. Ein sol­ches Ereig­nis der soge­nann­ten Klag­los­stel­lung ist typi­scher­wei­se die Zah­lung der For­de­rung an die Gegen­sei­te ver­bun­den mit der Bekräf­ti­gung des Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trags gegen­über dem Gericht.

Das RVG sieht für den Fall einer blo­ßen Erle­di­gung der Haupt­sa­che nach unse­rem Norm­ver­ständ­nis nur bei Anfech­tungs- und Ver­pflich­tungs­kla­gen eine Ter­mins­ge­bühr vor. Der Gesetz­ge­ber hat in den letz­ten Jahr das RVG mit­samt Ver­gü­tungs­ver­zeich­nis ange­passt. Nun­mehr fällt nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG die fin­gier­te Ter­mins­ge­bühr auch dann an, wenn „eine Erle­di­gung der Rechts­sa­che im Sin­ne der Num­mer 1002 ein­ge­tre­ten ist.“ Nr. 1002 VV RVG regelt jedoch:

Die Gebühr ent­steht, wenn sich eine Rechts­sa­che ganz oder teil­wei­se nach Auf­he­bung oder Ände­rung des mit einem Rechts­be­helf ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akts durch die anwalt­li­che Mit­wir­kung erle­digt. Das Glei­che gilt, wenn sich eine Rechts­sa­che ganz oder teil­wei­se durch Erlass eines bis­her abge­lehn­ten Ver­wal­tungs­akts erledigt.“

Nach unse­rer Auf­fas­sung ist damit auch wei­ter­hin bei Leis­tungs­kla­gen (z.B. um eine For­de­rung) kei­ne fik­ti­ve Ter­mins­ge­bühr gege­ben, denn Nr. 1002 VV RVG bezieht sich sei­nem Wort­laut nach erkenn­bar nur auf Anfech­tungs- und Verpflichtungsklagen.

Warum der weitere Antrag auf Klageabweisung?

Da im Abrech­nungs­streit die Rege­lun­gen des BGB über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V ent­spre­chend gel­ten, führt die Erfül­lung durch Leis­tung auf die For­de­rung zu ihrem Erlö­schen (§ 362 BGB). Damit wird die Kla­ge bereits unzu­läs­sig, weil es ihr nun am Rechts­schutz­be­dürf­nis fehlt; jeden­falls wird sie wegen der Erfül­lungs­wir­kung unbe­grün­det. Die Kla­ge­for­de­rung kann nicht mehr bean­sprucht wer­den. Daher müss­te das Gericht im wei­te­ren Fort­gang die Kla­ge abwei­sen. Der Klä­ger kann der Kla­ge­ab­wei­sung jedoch ent­ge­hen, indem er den Rechts­streit für erle­digt erklärt; der Beklag­te schließt sich sodann an.

Vorteile der Erledigung durch Klaglosstellung gegenüber dem Anerkenntnis

Die Vor­ge­hens­wei­se drückt den Wunsch aus, sich über die­sen Fall nicht wei­ter in die­sem Ver­fah­ren strei­ten zu wol­len und stellt kein erklär­tes Zuge­ständ­nis dar, dass dem Klä­ger die For­de­rung auch zusteht. Die Klag­los­stel­lung ent­spricht in ihrem Erklä­rungs­ge­halt damit in gewis­ser Wei­se sogar eher der Rück­nah­me durch den Klä­ger als einem Aner­kennt­nis. Dies wird dadurch erreicht, dass der Klä­ger eben das erhält, was er bean­sprucht hat.

Vor­teil­haft ist zudem die Kos­ten­fol­ge. Da das RVG nur bei Anfech­tungs- und Ver­pflich­tungs­kla­gen die fik­ti­ve Ter­mins­ge­bühr für die über­ein­stim­men­de Erle­di­gungs­er­klä­rung vor­sieht (sie­he dazu oben), fällt die­se Gebühr bei einer Zah­lung der For­de­rung einer Leis­tungs­kla­ge nicht an. Die­se Rechts­fol­ge wird nach unse­rer Erfah­rung von den meis­ten Gerich­ten so gese­hen, auch wenn es ein­zel­ne Abwei­chun­gen zu die­ser Fra­ge gibt (sie­he unten).

Eben­so wie beim Aner­kennt­nis redu­ziert sich die Gerichts­ge­bühr auf 1,0 (vgl. Nr. 7111 Nr. 4 KV GKG).

Die Redu­zie­rung der Gerichts­ge­bühr setzt nach dem Wort­laut des GKG zudem vor­aus, dass das Gericht nicht über die Kos­ten ent­schei­det. Hier bie­tet sich ein Kos­ten­grund­a­ner­kennt­nis des Beklag­ten an, das gebüh­ren­recht­lich nicht zur Ter­mins­ge­bühr führt (vgl. über­zeu­gend: BGH, Beschluss vom 25.9.2007, VI ZB 53/06).

Dar­über hin­aus hat die Vor­ge­hens­wei­se den Vor­teil, dass der Streit­ge­gen­stand schnell bei­sei­ti­ge geschafft ist, ohne dass es eines wei­te­ren Voll­stre­ckungs­auf­wan­des bedarf. Der Klä­ger erhält sofort, was er mit sei­ner Kla­ge begehrt; der Zins­lauf ist gestoppt. Wei­te­rer Voll­stre­ckung bedarf es nicht.

Problem: „Umdeutung“ der Klaglosstellung als Anerkenntnis

In der all­täg­li­chen Rechts­pra­xis wird die eigent­lich sehr ein­deu­ti­ge Rechts­la­ge lei­der gele­gent­lich von ein­zel­nen Gerich­ten nicht kon­se­quent umge­setzt. Die ent­spre­chen­den Ent­schei­dung fal­len in ihrer Begrün­dung oft wenig dif­fe­ren­ziert aus. Hier­bei wird ent­we­der ein kon­klu­den­tes Aner­kennt­nis unter­stellt oder die Rege­lung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG ana­log ange­wen­det. Bei­des über­zeugt nicht.

Zum Zeit­punkt der Mit­tei­lung der bereits erfolg­ten Zah­lung gegen­über dem Gericht kann die For­de­rung nicht mehr aner­kannt wer­den; sie ist bereits erfüllt. Eine ana­lo­ge Anwen­dung der abschlie­ßend gere­gel­ten Aus­nah­me­tat­be­stän­de für die Ter­mins­ge­bühr ohne statt­ge­fun­de­nen Ter­min ver­bie­tet sich rechtsmethodisch.

Grundlegende Entscheidungen, die die Klaglosstellung als erledigendes Ereignis und das Anerkenntnis zutreffend differenzieren

Zunächst ver­wei­sen wir auf eini­ge grund­le­gen­de Ent­schei­dun­gen zu die­ser Pro­blem­stel­lung, die die Rechts­fra­ge zutref­fend ent­schie­den haben (die Lis­te ist nicht abschließend):

Gleichsetzung von Klaglosstellung und Anerkenntnis folgt aus einer schwachen juristischen Argumentation

Aus wel­cher Moti­va­ti­on her­aus ein­zel­ne Gerich­te trotz über­zeu­gen­der bestehen­der Recht­spre­chung ver­schie­de­ner Gerichts­bar­kei­ten die Klag­los­stel­lung als Aner­kennt­nis „inter­pre­tie­ren“ und damit einen zuläs­si­gen Weg der pro­zess­öko­no­mi­schen und ratio­na­len Weg der Been­di­gung eines Ver­fah­rens abschnei­den, erschließt sich nicht. Mög­li­cher­wei­se schwingt eine Bil­lig­keits­er­wä­gung mit, weil man dem Klä­ger­ver­tre­ter ger­ne die Ter­mins­ge­bühr zuspre­chen möch­te. Ange­sichts der umge­kehr­ten Mög­lich­keit für den Klä­ger, selbst bei „aus­ge­schrie­be­nem“ Rechts­streit die Kla­ge „ter­mins­ge­büh­ren­frei“ zurück­zu­neh­men, erschließt sich eine sol­che Erwä­gung jedoch nicht.

Vielfach unzulässige analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 4 VV RVG

Viel­fach wird mit einer „ver­gleich­ba­ren Inter­es­sen­la­ge“ oder mit einem „bedin­gungs­lo­sen Unter­wer­fen unter die For­de­rung ohne Dre­hen und Wen­den“ argu­men­tiert. Aller­dings erschöpft sich die Argu­men­ta­ti­on dann auch in der flos­kel­haf­ten Ver­wen­dung die­ser Argu­men­te. Dass sie nicht über­zeu­gend sind, liegt auf der Hand.

Eine „ver­gleich­ba­re Inter­es­sen­la­ge“ wäre eine Vor­aus­set­zung für eine Ana­lo­gie. Der Gesetz­ge­ber hat im RVG jedoch die über­ein­stim­men­de Erle­di­gung der Haupt­sa­che bei einer Leis­tungs­kla­ge aus­drück­lich nicht mit einer zusätz­li­chen Ter­mins­ge­bühr ver­se­hen, son­dern nur (u.a.) das ange­nom­me­ne Aner­kennt­nis und die Erle­di­gung bei Anfech­tungs- und Verpflichtungsklagen.

Dass hier eine plan­wid­ri­ge Rege­lungs­lü­cke als zwei­te Vor­aus­set­zung der Ana­lo­gie vor­liegt, um zur ent­spre­chen­den Anwen­dung der Vor­schrift zu gelan­gen, ist nicht ersicht­lich. Zudem ver­bie­ten sich metho­disch bei Aus­nah­me­vor­schrif­ten (wie der Ter­mins­ge­bühr ohne Ter­min) die exten­si­ve Aus­le­gung und erst recht die ana­lo­ge Anwen­dung. Es ist davon aus­ge­hen, dass der Gesetz­ge­ber die Rege­lung bewusst abschlie­ßend auf die aus­drück­lich gere­gel­ten Anwen­dungs­fäl­le getrof­fen hat, zumal er Leis­tungs­kla­gen in der RVG-Reform gera­de nicht mit auf­ge­nom­men hat.

Auch das „Unter­wer­fen unter die For­de­rung ohne Dre­hen und Wen­den“ führt im Ergeb­nis zu einer unzu­läs­si­gen Analogie.

Überzeugende juristische Argumentation kommt ohne floskelhafte Begründungen aus

Eine gute juris­ti­sche Argu­men­ta­ti­on, wie sie sich etwa in o.g. Ent­schei­dun­gen des LSG Ham­burg oder des Säch­si­schen LSG fin­det, kommt ohne der­ar­ti­ge Flos­keln aus:

  • Ein Aner­kennt­nis ist eine Pro­zesserklä­rung gegen­über dem Gericht. Im Fall der Klag­los­stel­lung wird gegen­über dem Gericht jedoch aus­drück­lich die Kla­ge­ab­wei­sung begehrt. Gegen­über dem Gericht erklärt der Beklag­te gar nicht, die For­de­rung anzu­er­ken­nen. Das kann er auch nicht sinn­vol­ler­wei­se erklä­ren, denn die For­de­rung ist durch die Zah­lung nicht mehr begrün­det. Erst die Erle­di­gungs­er­klä­rung des Klä­gers und der Anschluss des Beklag­ten führt zur pro­zes­sua­len Erle­di­gung. Wür­de der Pro­zess ohne eine sol­che Erklä­rung des Klä­gers wei­ter­lau­fen, wäre die Kla­ge – wie vom Beklag­ten bean­tragt – abzu­wei­sen, denn die Kla­ge ist unzu­läs­sig und unbe­grün­det (gewor­den).
  • Ein Aner­kennt­nis führt zu einem voll­streckbaren Titel. Wel­chen Sinn soll die­ser Titel erge­ben, wenn die For­de­rung schon längst erfüllt und erlo­schen ist? Einem Betei­lig­ten eine kon­klu­den­te Pro­zesserklä­rung zu unter­stel­len, die ihn ggf. der dop­pel­ten Inan­spruch­nah­me aus­setzt, über­zeugt in kei­ner Weise.
  • Fer­ner über­zeugt es nicht, dem Erklä­ren­den den für ihn nach­tei­li­gen pro­zes­sua­len Weg zu unter­stel­len. Auch die gebüh­ren­recht­li­che Fol­ge ist hier­bei zu beach­ten. Das Gebüh­ren­in­ter­es­se der Gegen­sei­te kann dabei für eine angeb­lich kon­lu­den­te Erklä­rung nicht von Bedeu­tung sein. Ein Pro­zess­be­tei­lig­ter darf den für ihn güns­tigs­ten Weg wäh­len. Bei der Aus­le­gung sei­nes Ver­hal­tens oder sei­ner Erklä­run­gen kommt auf das Inter­es­se der Gegen­sei­te nicht an.
  • Die Gebüh­ren für die anwalt­li­che Ver­tre­tung fol­gen aus der pro­zes­sua­len Siuta­ti­on, nicht aber umge­kehrt. Nicht das Gebüh­ren­in­ter­es­se bestimmt, wie eine Ver­fah­rens­hand­lung zulas­ten des Erklä­ren­den ver­stan­den wer­den muss.
  • Eben­so wie bei der Rück­nah­me ist der Pro­zess bei einer Klag­los­stel­lung voll­stän­dig „erle­digt“; ein Durch­set­zen der For­de­rung ist nicht mehr erfor­der­lich. In bei­den Fäl­len muss nur noch der Kos­ten­aus­gleich erfol­gen. Bei einem Aner­kennt­nis sieht dies anders aus. Hier muss die For­de­rung ggf. noch ein­ge­for­dert werden.
  • Ein pro­zes­su­al zuläs­si­ges Ver­hal­ten darf zudem nicht durch Umin­ter­pre­ta­ti­on unmög­lich gemacht wer­den. Wür­de die Ansicht zutref­fen, dass es sich bei einer Klag­los­stel­lung der Sache nach um ein pro­zes­sua­les Aner­kennt­nis han­delt, wäre der höchst­rich­ter­lich gebil­lig­te Weg nicht mehr möglich.
  • Fer­ner ist in der Situa­ti­on des Pro­zes­ses auch kein „Aner­kennt­nis“ gebo­ten, denn die Kla­ge­for­de­rung ist aus den o.g. Grün­den nach einer Klag­los­stel­lung gera­de abzu­wei­sen! Eine nicht mehr bestehen­de For­de­rung kann auch nicht (sinn­vol­ler­wei­se) aner­kannt werden.

Die Erledigung durch Klaglosstellung anstelle der Abgabe eines Anerkenntnisses ist ein gangbarer Weg

Unse­rer Ansicht nach ist die Erle­di­gung durch Klag­los­stel­lung durch Zah­lung der Haupt­for­de­rung ein gang­ba­rer Weg, um das Ver­fah­ren kos­ten­güns­tig zu been­den und zugleich ein „klei­nes Prä­ju­diz“ zuguns­ten der Klä­ge­rin zu ver­mei­den. Vie­le Gerich­te dif­fe­ren­zie­ren Aner­kennt­nis und Erle­di­gung durch Klag­los­stel­lung zutref­fend — lei­der jedoch nicht alle. In die­sem Fall bleibt die Mög­lich­keit, die Kos­ten­ent­schei­dung im Rah­men des Erin­ner­nungs­ver­fah­rens prü­fen zu las­sen. Die Grün­de, war­um man­che Gerich­te hier offen­bar der Klä­ger­sei­te die Ter­mins­ge­bühr unbe­dingt zuspre­chen wol­len, erschlie­ßen sich nicht. Die bes­se­ren juris­ti­schen Argu­men­te spre­chen dagegen.

Häu­fen sich sol­che Fäl­le, könn­te man erwä­gen, dann eben bei den betrof­fe­nen Kam­mern die Ter­mi­ne mit münd­li­cher Ver­hand­lung statt­fin­den zu las­sen und dann erst anzuerkennen.

Als spe­zia­li­sier­te Rechts­an­walts­kanz­lei ver­tre­ten wir u.a. Kran­ken­kas­sen im Abrech­nungs­streit und freu­en uns, wenn Sie bei Anlie­gen Kon­takt mit uns aufnehmen.

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