Erfahrung bei Personenschäden

Wir ver­tre­ten Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­run­gen gegen­über Schä­di­gern bei der Gel­tend­ma­chung von über­ge­gan­ge­nen Ansprü­chen nach § 116 SGB X. Dabei tre­ten wir vor Gerich­ten im gesam­ten Bun­des­ge­biet auf. Als inter­dis­zi­pli­när aus­ge­rich­te­te Kanz­lei ver­fü­gen wir über Exper­ti­se in Medi­zin und Recht. Daher kön­nen wir über­ge­gan­ge­ne Ansprü­che (in der Regel für Behand­lungs­kos­ten) sowohl im Fall von Behand­lungs­feh­lern als auch bei sons­ti­gen Schä­di­gun­gen, z.B. Kör­per­ver­let­zun­gen und Unfall­schä­den, kom­pe­tent gegen­über den Schä­di­gern gel­tend machen.

Kompetenz in Recht und Medizin

Gera­de im Behand­lungs­feh­ler­be­reich sind nicht allein medi­zin­recht­li­che, son­dern auch medi­zi­ni­sche Kennt­nis­se erfor­der­lich. Wir haben auch ärzt­li­che Kom­pe­tenz. Medi­zi­ni­sche Vor­gän­ge, Abläu­fe und Zusam­men­hän­ge sind für uns nach­voll­zieh­bar und ermög­li­chen eine genaue­re Fall­be­ar­bei­tung und ‑ein­schät­zung, von der unse­re Man­dan­ten pro­fi­tie­ren. Dies gilt ins­be­son­de­re gegen­über den in aller Regel eben­falls anwalt­lich ver­tre­te­nen Kran­ken­häu­sern. So ist es mög­lich, dass sich Kran­ken­kas­sen und Schä­di­ger aus dem Medi­zin­be­reich im Pro­zess auf Augen­hö­he begegnen.

Kostentransparenz

Die Abrech­nung der anwalt­li­chen Tätig­keit erfolgt trans­pa­rent nach Abspra­che mit unse­rem Auf­trag­ge­ber. Spre­chen Sie uns zu indi­vi­du­el­len Lösun­gen und Model­len an. Neben Stun­den­sät­zen bie­ten sich ggf. auch pau­scha­le Ver­ein­ba­run­gen oder die Abrech­nung nach dem RVG an. Wir bear­bei­ten die Fäl­le effi­zi­ent, aber zugleich gründ­lich. Dabei ist unse­re lang­jäh­ri­ge Erfah­rung und unse­re umfas­sen­de Exper­ti­se in Recht und Medi­zin ent­schei­den­de Vor­tei­le für unse­re Mandanten.

Wir kennen das Einmaleins des Schadensersatzes

Nach § 116 SGB X gehen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf unter­schied­li­cher Grund­la­ge auf die Kran­ken­kas­sen über. Wir ver­tre­ten neben Kran­ken­kas­sen auch Geschä­dig­te selbst im Fall von Behand­lungs­feh­lern oder sons­ti­gen Per­so­nen­schä­den. Unse­re umfas­sen­de lang­jäh­ri­ge Erfah­rung kommt auch auch der Fall­be­ar­bei­tung im Fall über­ge­gan­ge­ner Ansprü­che zugu­te. Neben außer­ge­richt­li­chen Eini­gun­gen steht dabei die gericht­li­che Absi­che­rung der Ansprü­che im Vordergrund.

Recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Rah­men der nach § 116 SGB X über­ge­gan­ge­ner Scha­dens­er­satz­an­sprü­che erfor­dern daher umsich­ti­ges Vorgehen:

  • Ein­schät­zungs­fä­hig­keit medi­zi­ni­scher Zusam­men­hän­ge im Fall von Behandlungsfehlern
  • Kennt­nis typi­scher Scha­dens­quel­len (z.B. medi­zi­ni­sche Behand­lungs­feh­ler, Unfäl­le und Verkehrssicherungspflichten)
  • Kennt­nis der Ver­fah­ren nach der Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO)
  • strin­gen­tes Vor­ge­hen mit fun­dier­ten Anspruchs­an­mel­dun­gen in der Kor­re­spon­denz mit Ver­si­che­rern oder Schädigern
  • Fähig­keit der Bewer­tung von MDK-Gut­ach­­ten, medi­zi­ni­schen Stel­lung­nah­men der Kran­ken­häu­ser und gericht­li­chen Sachverständigengutachten

Doppelqualifikation in Medizin und Recht – Vorteil bei Behandlungsfehlern und sonstigen Personenschäden

Wir haben juris­ti­sche und ärzt­li­che Kom­pe­tenz in unse­rer Kanz­lei: Rechts­an­walt Dr. Sebas­ti­an Krah­nert ist sowohl Fach­an­walt für Medi­zin­recht als auch appro­bier­ter Arzt und Rechts­an­wäl­tin Kat­ja Krahl ist beson­de­re Exper­tin im Scha­dens­recht. Wir arbei­ten im Team zusam­men und errei­chen so opti­mal Ergeb­nis­se bei der Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen. Ins­ge­samt tre­ten wir auch im Bereich der nach § 116 SGB X über­ge­gan­gen Ansprü­che mit Nach­druck für die Inter­es­sen der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft ein.

Wir bli­cken auf die Erfah­rung aus zahl­rei­chen Ver­fah­ren auf der Sei­te von Geschä­dig­ten und Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen zurück.

Neben Abrech­nungs­strei­tig­kei­ten ver­tre­ten wir Kran­ken­kas­sen auch im Bereich von Aus­ein­an­der­set­zun­gen über sta­tio­nä­re Abrechnungen.

Anwaltszwang vor den Landgerichten auch bei Ansprüche nach § 116 SGB X

Vor dem Land­ge­rich­ten besteht Anwalts­zwang. Dies betrifft in der Regel Streit­wer­te ab 5.000 €. Im Bereich von Behand­lungs­kos­ten bei über­ge­gan­ge­nen Ansprü­chen ist die­se Grö­ßen­ord­nung schnell erreicht. Da dann auch Kran­ken­kas­sen und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger anwalt­lich ver­tre­ten sein müs­sen, ste­hen wir hier­für ger­ne zur Verfügung.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

Rein­hardtstr. 47A, 10117 Berlin
(030) 2205683–0
(030) 2205683–99