Neues aus Sachsen: Arzt weigert sich, Flüchtlinge zu behandeln
Jus@Publicum (web.archive.org)Aus Sachsen kommen in der letzten Zeit häufiger wenig erfreuliche Nachrichten. Leider steht dieses Bundesland, das ansonsten viel Schönes zu bieten hat, nicht im besten Ruf, wenn es um da Willkommenheißen Fremder geht. Aktuell berichtet der Focus darüber, dass sich ein Arzt aus Sachsen weigert, Flüchtlinge medizinisch zu behandeln. Prompt hat sich dem Bericht zufolge der Mediziner eine Beschwerde bei der Landesärztekammer eingehandelt.
Auch die Ärztekammer Sachsen wird in dem Artikel zitiert. Sie weist darauf hin, dass die Verweigerung einer Notfallbehandlung – auch von Flüchtlingen – strafbar sei. Damit liegt sie richtig. Verweigert der Arzt eine Notfallbehandlung, trifft ihn – wie jeden Bürger – die allgemeine Hilfspflicht, die mit der Strafandrohung der unterlassenen Hilfeleistung sanktioniert wird (§ 323c StGB). Ein schärferer Maßstab, etwa in Gestalt der Körperverletzung durch Unterlassen, trifft ihn nur, wenn er die Behandlung zuvor übernommen hat. Nur dann ist er ein sogenannter Garant.
Aber auch auch unabhängig vom Strafrecht zeigt sich hier die Nähe zum ärztlichen Berufsrecht. Die Ärztekammer kann hier eigene Ermittlungen durchführen, wenn das Verhalten des Arztes Berufspflichten verletzt, die sich im Wesentlichen aus der jeweiligen Berufsordnung ergeben. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arzt gegen andere Rechtsvorschriften im Rahmen seiner Tätigkeit verstößt. Die Ärztekammer weist hier darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen könnte: Bei Vertragsschlüssen – hier eines Behandlungsvertrages – darf u.a. keine rassistische oder ethnienbezogene Diskriminierung stattfinden. Auch ansonsten muss man sich die Frage stellen, ob ein solches Verhalten standeswidrig sein könnte.
Eine Behandlungsverweigerung ist hingegen für sich genommen nicht rechtswidrig. Es gilt auch hier grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Der Arzt darf sich seinen Vertragspartner aussuchen, der Patient ebenso. Anders ist es aber, wenn Ärzte als Leistungserbringer für die Gesetzlichen Krankenkassen tätig werden, also der Vertragsarzt („Kassenarzt“), die typische Erscheinungsform der Arzt-Patienten-Beziehung in Deutschland. Dann ist er grundsätzlich zur Behandlung verpflichtet und darf diese nur in engen Grenzen des Vertragsarztrechts ablehnen.
Wo wir im Übrigen wieder beim Thema sind, die medizinische Behandlung von Flüchtlingen. Dem Artikel im Focus zufolge monierte der Arzt – im Übrigen zugleich wohl ein AfD-Kommunalpolitiker – die angeblich mangelhaften rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Behandlungsfälle.
Der Focus zitiert ihn:
„Es gibt keinen Behandlungsvertrag mit den Krankenkassen, und ich bin rechtlich nicht abgesichert, wenn ein Fehler passiert.“
Hierzu gilt es anzumerken:
- Auch bei Kassenpatienten gibt es einen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient. Nur der „Geldfluss“ folgt speziellen Regeln, weil die Ärzte Leistungserbringer der Gesetzlichen Krankenkassen sind. Die Behandlung von Patienten ohne Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist in Deutschland eine absolute Rarität. Zwischen Arzt und Flüchtling kommt daher regelmäßig ebenfalls ein Behandlungsvertrag zustande. Unser sächsischer Arzt irrt, wenn er meint, er schließe ansonsten Behandlungsverträge mit Krankenkassen.
- Hoffentlich ist der Arzt rechtlich abgesichert, wenn ein Fehler passiert – nämlich über seine Berufshaftpflichtversicherung, die der für seine ärztliche Tätigkeit der Berufsordnung zufolge haben muss. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen deutschen und ausländischen Patienten, wenn sie durch Behandlungsfehler geschädigt sind.
- Die Ärztekammer Sachsen hat auf ihre Internetseite eine anschauliche Handreichung für Ärzte gestellt, aus der die Rahmenbedingungen der Behandlung von Flüchtlingen umfassend hervorgehen. Es kann nicht davon die Rede sein, dass hier wesentliche Unsicherheiten bestehen. Auch muss niemand kostenlos arbeiten.
Ein Arzt begibt sich mit einer solchen Haltung also auf dünnes Eis. Mediziner sind bei der Bewältigung der Flüchtlingslage in Deutschland wohl besonders gefragt. Das Engagement vieler Ärzte belegt dies eindrucksvoll. Der Fall zeigt aus rechtlicher Sicht aber, wie eng Strafrecht, Berufsrecht und Zivilrecht in medizinrechtlichen Fällen ineinander greifen. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, ist die Konsultation eines Anwalts, der im Medizinrecht spezialisiert ist und die Besonderheiten erfassen kann, dringend anzuraten. Wie auch im Blog Jus@Publicum angemerkt wurde, bleibt abzuwarten, wie wohl die Landesärztekammer Sachsen auf den Fall abschließend reagieren wird: Sie hat sich jedenfalls zu einer klarstellenden Pressemitteilung veranlasst gesehen.
2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrter Herr Krahnert,
wie sieht es denn tatsächlich mit der Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Flüchtlinge aus?
1. da die Flüchtlinge in den ersten 15 Monaten nicht gesetzlich krankenversichert sind nach §4 AsylbLG kann aus meiner Sicht keine Behandlungspflicht ausserhalb von Notfällen existieren…
Wie sehen Sie das?
Ich bin CA einer Zentralen Notaufnahme und schreieb gerade eine Masterarbeit zu diesem Thema, weshalb ich auf Ihre meinung serh gespannt bin…
Liebe Grüsse
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