Legalisation und Haager Apostille: LAGeSo verschärft Anforderungen im Approbationsverfahren

Legalisation und Apostille für die Approbation als Arzt
Lega­li­sa­ti­on und Haa­ger Apos­til­le: neue Anfor­de­run­gen für Approbationserteilung

Im Ver­fah­ren zur Ertei­lung der Appro­ba­ti­on als Arzt oder Zahn­arzt sind bei aus­län­di­schen Abschlüs­sen die Zeug­nis­se in beglau­big­ter Über­set­zung vor­zu­le­gen. Bis­lang akzep­tier­ten die Behör­den die Doku­men­te in die­ser Form weit­ge­hend. Seit Janu­ar 2017 hat das LAGe­So in Ber­lin jedoch die Ver­wal­tungs­pra­xis ver­än­dert. Die Echt­heit der Urkun­den ist durch die Haa­ger Apos­til­le bzw. die Lega­li­sa­ti­on durch eine deut­sche Aus­lands­ver­tre­tung zu belegen.

Dies ist nun­mehr auch dem aktua­li­sier­ten Merk­blatt des LAGe­So zu ent­neh­men, das von der Inter­net­sei­te der Behör­de her­un­ter­ge­la­den wer­den kann. Das LAGe­So ver­weist inso­weit auch auf ein ent­spre­chen­des Infor­ma­ti­ons­blatt des Aus­wär­ti­gen Amtes.

Erfordernis der Legalisation schafft praktische Probleme für Antragsteller

Die Ände­rung der Ver­wal­tungs­pra­xis stellt Antrag­stel­ler vor neue prak­ti­sche Pro­ble­me. Die Lega­li­sa­ti­on von Urkun­den bedeu­tet einen erheb­li­chen prak­ti­schen Mehr­auf­wand. Wenn die ärzt­li­che Tätig­keit in Deutsch­land geplant wird, soll­te eine Lega­li­sa­ti­on der erfor­der­li­chen Urkun­den bereits früh­zei­tig im Her­kunfts­land erfol­gen. Ist der Antrag­stel­ler bereits in Deutsch­land, sieht er sich durch die neue Pra­xis mit grö­ße­ren Pro­ble­men kon­fron­tiert, denn zustän­dig bleibt wei­ter­hin die deut­sche Aus­lands­ver­tre­tung im Dritt­staat. In vie­len Fäl­len führt dies zu einem Auf­wand der kaum zu leis­ten ist.

Legalisationen für syrische Dokumente praktisch kaum möglich

Ein noch grö­ße­res Pro­blem ergibt sich dar­aus, dass die Aus­lands­ver­tre­tung für bestimm­te Regio­nen kei­ne Lega­li­sa­tio­nen mehr vor­neh­men. Dies betrifft bei­spiels­wei­se Syri­en. Die deut­sche Aus­lands­ver­tre­tung in Bei­rut, die für Syri­en gegen­wär­tig zustän­dig ist, nimmt Lega­li­sa­tio­nen syri­scher Doku­men­te aus­weis­lich der eige­nen Inter­net­sei­te nicht mehr vor, weil es zu vie­len Fäl­len unech­ter Urkun­den gekom­men ist. Somit bleibt allen­falls noch die Amts­hil­fe als Mit­tel, das in Erwä­gung zu zie­hen ist. Ob das LAGe­So und ande­re Appro­ba­ti­ons­be­hör­den in Deutsch­land hier­zu bereit sind, ist offen.

Konsequenz: Kenntnisprüfung

In der Kon­se­quenz dürf­te es daher für vie­le Antrag­stel­ler schwie­rig sein, lega­li­sier­te Doku­men­te zu beschaf­fen. Dies hat zur Fol­ge, dass die Gleich­wer­tig­keit der Aus­bil­dung nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann und des­halb eine Kennt­nis­prü­fung vor­zu­neh­men ist, um die App­pro­ba­ti­on als Arzt zu erhal­ten. So ist jeden­falls gegen­wär­tig die Linie des LAGe­So in Berlin.

Für die Antrag­stel­ler bedeu­tet dies einen erheb­li­chen Ein­schnitt, weil mit der Lega­li­sa­ti­on bzw. Haa­ger Apos­til­le eine wei­te­re Hür­de für die unkom­pli­zier­te Appro­ba­ti­ons­er­tei­lung ohne Kennt­nis­prü­fung auf­ge­baut wird. Recht­lich pro­ble­ma­tisch erschei­nen ins­be­son­de­re die­je­ni­gen Fäl­le, die gegen­wär­tig im Antrags­ver­fah­ren sind und sich nicht auf die geän­der­te Ver­wal­tungs­pra­xis ein­stel­len konn­ten, indem sie bei­spiels­wei­se im Vor­feld ihre Doku­men­te aus­stel­len ließen.

Die Bera­tung und Ver­tre­tung im Appro­ba­ti­ons­ver­fah­ren ist ein Schwer­punkt unse­rer medi­zin­recht­li­chen Kanz­lei.

1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Rasha Nabil Morcos
    15. Januar 2018 11:52

    Ich bin Zahn­arztin aus Ägyp­ten, arbei­te seit 15 Jah­ren in mei­ner Pri­vat­kli­nik. Ich habe einen Mas­ter-Abschluss in fes­ter Pro­the­se, ich habe mein Sprach­stu­di­um bis B1 abge­schlos­sen, ich habe ein Visum für Deutsch­land für 1 Jahr, ich möch­te als Zahn­arztin in Ber­lin arbei­ten, bit­te las­sen Sie mich wis­sen, wie Sie anfan­gen und was zu tun ist und sen­den Sie mir Kon­takt­per­son wenn mög­lich, vie­len Dank.
    Rasha Nabil Morcos

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